Achtung- Anfechtungsgefahr!

Achtung- Anfechtungsgefahr!

Ein neues BGH-Urteil befasst sich wieder einmal mit den für die Auftragnehmer  und Gläubiger eines Insolventen Unternehmens teilweise existenzgefährdenden Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzrechtes.

Der Leitsatz dieses Urteils lautet:

Kündigt der Schuldner dem Gläubiger einer in den Vormonaten deutlich angewachsenen Forderung an, im Falle des Zuflusses neuer Mittel die Verbindlichkeit nur durch eine Einmalzahlung und zwanzig folgende Monatsraten begleichen zu können, offenbart er dem Gläubiger seine Zahlungsunfähigkeit.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – IX ZR 23/15 - OLG München, LG Ingolstadt

Folge:  Obwohl der Schuldner in der Lage war, einen Teilbetrag der aufgelaufenen Forderungen in Höhe von € 200.000,00 sofort zu begleichen und er über den Restbetrag der  Forderungen eine Bankbürgschaft in Höhe von € 605.000,00 beibringen konnte, unterstellte der BGH dem Gläubiger, dass dieser Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte mit der Konsequenz, dass er die erhaltenen € 200.000,00 an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss.

Auch diese Urteil macht wieder einmal deutlich, dass gerade im Rahmen einer langjährigen Geschäftsbeziehung aufgebautes Vertrauen in den jeweils anderen Geschäftspartner zu einem bösen Erwachen für den Auftragnehmer führen kann, wenn dieser bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten seines Geschäftspartners  versuchen sollte, mit  diesem zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung  längerfristige Zahlungsvereinbarungen und Stundungen zu vereinbaren statt sofort die Geschäftsbeziehungen zu beenden, auch wenn damit die Insolvenz des Geschäftspartners erst herbeigeführt wird.

Für die Insolvenzverwalter sind diese Sachverhalte- erst Recht, wenn Sie umfassend schriftlich dokumentiert sind - immer wieder ein ergiebiges Reservoir, da sie über diese Anfechtungsrechte ihr Honorarvolumen erheblich steigern können, in vielen Fällen überhaupt erst so viel Masse generieren, dass daraus die Kosten des Verfahrens, insbesondere die eigenen Kosten, gedeckt werden können.

Um das Risiko einer Inanspruchnahme in diesen Fällen zumindest etwas zu reduzieren , sollte bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen trotz erster Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zur Vermeidung des Vorwurfs, man habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines Geschäftspartners, darauf geachtet werden, diese mögliche Kenntnis nicht noch durch umfangreichen Schriftverkehr zu dokumentieren.